Schwarzgeldabrede – weder Ansprüche auf Gewährleistung noch auf Zahlung des Werklohnes und bei Mängeln auch nicht auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge

BGH VII ZR 216/14 vom 11.06.2015 – veröffentlicht in IBRRS 2015, 2084

Wird eine Abrede getroffen, dass eine Werkleistung ohne Rechnung bezahlt werden soll, ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 SchwarzArbG nichtig. Das gilt auch, wenn nur für Teile der zu erbringenden Leistung keine Rechnung gestellt werden soll. Die Rechtsprechung des OLG Schleswig vom 21.12.2012 und 16.08.2013 ist vom BGH bereits mit der Entscheidung vom 10.04.2014 so bestätigt worden. Aus dem nichtigen Vertrag stehen weder dem Auftragnehmer Ansprüche auf Werklohn zu noch dem Auftraggeber Ansprüche wegen Mängeln.

In der neuen Entscheidung des BGH hat dieser nun weiter klargestellt, dass bei einer Schwarzgeldabrede und entsprechender Nichtigkeit des Vertrages dem Auftraggeber beim Vorliegen von Mängeln auch kein Anspruch auf Rückzahlung eines bereits gezahlten Werklohnes zusteht.