OLG Düsseldorf 23 U 32/13 vom 19.11.2013 (rechtskräftig seit 12.03.2015 BGH VII ZR 334/13) – veröffentlicht in IBRRS 2015, 2059
Beim Auftreten von Mängeln am Bauwerk hat der Architekt den Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung der Ursachen zu unterstützen. Als „Sachwalter des Bauherrn“ ist er zur unverzüglichen und umfassenden Aufklärung des Bauherrn über mögliche Mängelursachen verpflichtet, und zwar auch, sofern die Mängel möglicherweise auf seine eigenen Leistungen zurückzuführen sein könnten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und kann der Bauherr deshalb Ansprüche gegen den Architekten erst geltend machen, wenn diese schon verjährt sind, kann sich der Architekt wegen Verletzung seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht auf die Verjährung berufen mit der Folge, dass er dem Bauherrn auf Schadensersatz haftet.