Informationen außerhalb notarieller Vertragsurkunde ohne Bindungswirkung

Der Käufer kann nicht auf Informationen zu den Eigenschaften des Grundstücks oder des Gebäudes vertrauen, wenn diese außerhalb und ohne Einbindung in den notariellen Kaufvertrag abgegeben wurden. Eine bindende Beschaffenheitsvereinbarung besteht dann zwischen den Parteien nicht. Den Verkäufer bzw. Makler hingegen, der über die Größe der Wohnfläche durch Übergabe von Grundrisszeichnungen mit Maßen und Angaben zu den Raumgrößen informiert, trifft keine weitergehende Aufklärungspflicht nach der Wohnflächenverordnung.

BGH V ZR 78/14 Urteil vom 06.11.2015

Amtlicher Leitsatz:
    Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Unsere Empfehlung:

Der Käufer einer Immobilie muss darauf achten, dass

  • er alle ihm wichtigen Informationen in den notariellen Kaufvertrag einbindet,
  • beide Parteien sich einig sind, auf welcher Grundlage die Wohn/Nutzflächenangabe beruht und
  • er im Zweifel sich selbst unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen erkundigen muss.

Makler übergibt Exposé eines anderen Maklers – Provisionsanspruch?

Der BGH stellt in seiner Entscheidung klar: Grundsätzlich nicht.

BGH I ZR 172/14 Urteil vom 17.12.2015

Amtlicher Leitsatz:
    Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht. Will der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
Unsere Empfehlung:

Der Makler muss darauf achten,

  • sein eigenes Provisionsverlangen gegenüber dem Interessenten zu erklären,
  • klarzustellen, für den Interessenten tätig werden zu wollen und
  • seine Leistung vollständig (Kontaktdaten) und zweifelsfrei (nachweisbar) zu erbringen.

Voreilige Bauausführung – keine Haftung des Architekten für nicht genehmigungsfähige Planung bei Risikokenntnis des Bauherrn

OLG Celle 14 U 180/14 vom 10.06.2015 – veröffentlicht in IBRRS 2015, 2134

Grundsätzlich schuldet der Architekt eine genehmigungsfähige Planung und er haftet dem Bauherrn auch dann, wenn die Baugenehmigung zwar zunächst erteilt, später -insbesondere nach Baubeginn – jedoch von Dritten erfolgreich angefochten worden ist. Dies gilt nach dem Urteil des OLG Celle nicht, wenn der Bauherr das Bauvorhaben aus- und weiterführen lässt obwohl er vom Architekten rechtzeitig auf die Tatsachen hingewiesen worden ist, die die Genehmigungsfähigkeit der Planung in Frage stellen und deshalb die Hindernisse kennt.

Im vom OLG Celle entschiedenen Fall war die zunächst erteilte Baugenehmigung vom Nachbarn erfolgreich wegen fehlender Zustimmung zur Nichteinhaltung von erforderlicher Abstandsregelungen angefochten worden. Der Bauherr hatte jedoch trotz Kenntnis und Hinweis des Architekten das Bauvorhaben nicht zurückgestellt.

Weist der Architekt den Bauherrn nicht auch auf eigene Haftung hin, kann er sich nicht auf eine Verjährung der Schadensersatzansprüche des Bauherrn berufen.

OLG Düsseldorf 23 U 32/13 vom 19.11.2013 (rechtskräftig seit 12.03.2015 BGH VII ZR 334/13) – veröffentlicht in IBRRS 2015, 2059

Beim Auftreten von Mängeln am Bauwerk hat der Architekt den Bauherrn bei der Untersuchung und Behebung der Ursachen zu unterstützen. Als „Sachwalter des Bauherrn“ ist er zur unverzüglichen und umfassenden Aufklärung des Bauherrn über mögliche Mängelursachen verpflichtet, und zwar auch, sofern die Mängel möglicherweise auf seine eigenen Leistungen zurückzuführen sein könnten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und kann der Bauherr deshalb Ansprüche gegen den Architekten erst geltend machen, wenn diese schon verjährt sind, kann sich der Architekt wegen Verletzung seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht nicht auf die Verjährung berufen mit der Folge, dass er dem Bauherrn auf Schadensersatz haftet.