Der Käufer kann nicht auf Informationen zu den Eigenschaften des Grundstücks oder des Gebäudes vertrauen, wenn diese außerhalb und ohne Einbindung in den notariellen Kaufvertrag abgegeben wurden. Eine bindende Beschaffenheitsvereinbarung besteht dann zwischen den Parteien nicht. Den Verkäufer bzw. Makler hingegen, der über die Größe der Wohnfläche durch Übergabe von Grundrisszeichnungen mit Maßen und Angaben zu den Raumgrößen informiert, trifft keine weitergehende Aufklärungspflicht nach der Wohnflächenverordnung.
BGH V ZR 78/14 Urteil vom 06.11.2015
Amtlicher Leitsatz:
- Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Unsere Empfehlung:
Der Käufer einer Immobilie muss darauf achten, dass
- er alle ihm wichtigen Informationen in den notariellen Kaufvertrag einbindet,
- beide Parteien sich einig sind, auf welcher Grundlage die Wohn/Nutzflächenangabe beruht und
- er im Zweifel sich selbst unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen erkundigen muss.