Nein, grundsätzlich nicht.
§ 314 Abs. 3 BGB normiert für Dauerschuldverhältnisse den Ausschluss des Kündigungsrechtes wegen Ablaufes einer angemessenen Frist. Die Frist beginnt mit Kenntnis des wichtigen Grundes für eine Kündigung. Dieser Ausschluss der Kündigung findet jedoch keine Anwendung im Bereich der speziellen Regelungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietrechtes. §§ 543, 569 BGB begründen somit keine zeitliche Schranke zur Ausübung der Kündigung.
Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine Verwirkung begründen.
Klarzustellen ist, dass diese Frage im Urteil des BGH vom 21.03.2007 – XII ZR 36/05 noch nicht entscheidungserheblich war.
BGH, Versäumnisurteil vom 13. Juli 2016 – VIII ZR 296/15
Amtlicher Leitsatz:
- § 314 Abs. 3 BGB findet auf die fristlose Kündigung eines (Wohnraum-)
Mietverhältnisses nach §§ 543, 569 BGB keine Anwendung.
Unsere Empfehlung:
Der Vermieter einer Immobilie oder von Räumen muss darauf achten, dass
- er die Zahlung weiter anmahnt und mit der Kündigung droht,
- er bei der gemeinsamen Suche mit dem Mieter nach einer Lösung zur Rückführung des Zahlungsrückstandes auf die Folgen eines Scheiterns -die Kündigung- hinweist und
- seine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Mietrückständen ausgeschlossen ist, wenn er vorher befriedigt wird.