Urteil des OVG NRW vom 24.02.2016 – 7 A 19/14:
Das Berufungsurteil hob die Abrissverfügung eines 70 Jahre alten Hauses auf.
Der Rheinisch-Bergische Kreis (RBK) verlangte den Abriss ungenehmigter und nicht genehmigungsfähiger Bauten der Vorkriegszeit. Beweisprobleme wegen etwaiger Genehmigungen treffen den Eigentümer. Relevant ist nur die jahrzehntelange, persönliche Wohnnutzung, zwecks Duldungsverfügung bis Lebensende. Fehlen Genehmigungen, sind verloren oder nicht in behördlichen Archiven, sind Grundbuch mit Wohn- bzw. Wochenendnutzung im Bestandsverzeichnis, Grundsteuerveranlagung, öffentliche Erschließung bzw. Anschluss oder Haupt- bzw. Wohnsitzmeldung unerheblich.
Das OVG schließt den Abriss nicht aus! Die Behörde schuldet sachliche Kriterien, warum und wie ab dem angenommenen Stichtag, vor dem 01.09.1939, eingeschritten wird.
Das OVG moniert jahrzehntelanges Nichteinschreiten, verlorene Genehmigungen, kaum möglicher Zeugenbeweis und kriegsbedingter Verlust von Archivgut und einhergehende Beweisschwierigkeiten. Ungenügend ist das Berufen auf den Flächennutzungsplan und sonst in solchen Fällen nicht einzuschreiten zu können.
Nachwirkung: Ende 2016 erarbeitete der RBK mit dem Landesbauministerium eine Regelung: Schwarzbauten vor 1960 – seitdem BBauGB in Kraft – werden nicht verfolgt; Duldung älterer erfolgt unabhängig von der Person, so dass nun veräußert werden kann.
Praxistipp: Zivilrechtlich ist bei Erwerb reizvoll gelegener Immobilien das Bauplanungsrecht im Notarvertrag zu berücksichtigen. Eine entsprechende Regelung und Bedingung bspw. zwecks Wohn- oder nur Wochenendnutzung sollte Beschaffenheitsvereinbarung sein.