Das OLG Köln hat Ende Dezember 2016 ein Urteil gefällt, was in vielen Fällen erheblichen Einfluss auf die Höhe des für ein Vorhaben zu berechnenden Architekten-Honorars haben dürfte.
Zwar ist auch nach HOAI 2013 – wie bisher schon — eine Honorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze grundsätzlich nicht wirksam mit der Folge, dass das Honorar an die Mindestsätze anzupassen ist, ein Honorar in dieser Höhe somit – trotz anders lautender schriftlicher Vereinbarung – verlangt werden kann. Jedoch hat das OLG Köln nun ausgeführt, dass bei der Berechnung des zum Vergleich heranzuziehenden Mindestsatzes „nach untern“ zu verfahren ist. Das bedeutet, dass sowohl bei der Honorarzone – unabhängig von einer vertraglichen Vereinbarung – die für das Bauvorhaben geringstmögliche Zone anzusetzen ist, da die Bewertungsmerkmale der HOAI (Punktesystem) Beurteilungsspielräume enthalten. Ebenso ist der Umbauzuschlag dem Mindestsatzhonorar nicht hinzuzurechnen, da diesem Zuschlag kein Mindestsatzcharakter zukommt. Sollte ein Umbauzuschlag vereinbart worden sein, so kann dieser deshalb mögliche Unterschreitungen an anderer Stelle kompensieren. Nach dem OLG Köln kommt es nicht auf die Einzelheiten der Honorarvereinbarung, sondern nur auf das „Ergebnis“ an. (OLG Köln – 16 U 49/12)