Die Rechtsprechung macht immer wieder deutlich, dass die Aufteilung der zu vergebenden Aufträge in Lose zwingend im Sinne des Vergaberechts vorzunehmen ist. Geschieht dies nicht oder nur unzureichend, kann das zu einem Vergabeverstoß und damit zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen.
Der öffentliche Auftraggeber, der seine Ausschreibung vorbereitet, hat sich deshalb zur Vermeidung von Nachprüfungsverfahren Gedanken über die Aufteilung in Teil- und/oder Fachlose zu machen und zu dokumentieren. Der potentielle oder nichtberücksichtigte Bieter hat sich zu fragen, ob sein Angebot bei entsprechender Losaufteilung erfolgreich gewesen wäre.
Dabei ist immer zu prüfen, ob Leistungen in der Menge aufgeteilt (Fachlose) oder getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) vergeben werden können, vgl. § 97 Abs. 4 GWB, § 5 Abs. 2 VOB/A. Wann zwingend ein Auftrag in Teil- und/oder Fachlose aufzuteilen ist, richtet sich maßgeblich nach den sog. Mittelstandsinteressen. Diese müssen sich jedenfalls in der Aufteilungsentscheidung erkennbar und plausibel nachvollziehbar wiederspiegeln. Damit kommt auch der Dokumentation der Ausschreibung eine im Hinblick auf Nachprüfungsverfahren zentrale Bedeutung zu.
Insbesondere der Beschluss der Vergabekammer Köln vom 06.03.2012 (ibr-online 2014, 1148) zu einer Vergabe von Unterhalts-, Grund- und Glasreinigungsarbeiten veranschaulicht die Konsequenzen der fehlerhaften Aufteilung: weil die Vergabestelle nicht berücksichtigt hatte, dass es für die „Glasreinigung“ einen eigenen, abgrenzbaren Markt gibt und die Bildung des Fachloses nicht zu einem „Splitterlos“ führt, wurde diese verpflichtet, die Glasreinigung nunmehr als separates Fachlos auszuschreiben.